Mietrecht für Vermieter
Im Mietrecht beraten und vertreten wir Eigentümer bzw. Vermieter.
So unterstützen wir Sie u.a. bei der Gestaltung, Formulierung und Ausfertigung von Mietverträgen.
Natürlich sind wir aber auch Ihr Ansprechpartner, wenn es darum geht, Ansprüche gegen Mieter durchzusetzen (z.B. Mietkaution nicht (vollständig) bezahlt, Mieter im Zahlungsverzug). Verletzt ein Mieter erheblich seine Pflichten aus dem Mietvertrag, kümmern wir uns um die rechtssichere Durchführung einer Vermieterkündigung. Falls Sie „wegen Eigenbedarf“ einem Mieter kündigen wollen, setzen wir eine Eigenbedarfskündigung für Sie rechtskonform um. Nicht zuletzt sind wir Ihr Ansprechpartner, wenn Mieter nach einer Kündigung nicht ausziehen: In diesem Fall erheben wir Räumungsklage und sorgen für eine schnelle, möglichst kostengünstige Räumung – bei Bedarf auch mithilfe des Gerichtsvollziehers (Zwangsräumung).
Aber auch wenn Sie als Vermieter einer Gewerbeimmobilie (Ladengeschäft, Büro) oder Verpächter (Restaurant etc.) einen Rechtsanwalt für Mietrecht benötigen, sind wir Ihr Ansprechpartner. Denn gerade im Gewerbemietrecht ist es wichtig, z.B. mit einem individuellen Gewerbemietvertrag eine solide Rechtsgrundlage für das Mietverhältnis zu legen, um Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vorzubeugen.
Kontakt aufnehmenWohnungseigentümer und Hausverwalter
Im Wohnungseigentumsrecht bzw. WEG-Recht sind wir Ansprechpartner für Eigentümer, Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen. Denn nicht selten kommt es zu Streit zwischen Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft oder zwischen der Eigentümergemeinschaft und Hausverwaltung, z.B. wenn es um die Frage nach Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum geht und um Kosten, die im Falle des Gemeinschaftseigentums (z.B. Dach, Heizungsanlage etc.) gemeinschaftlich getragen werden müssten.
In Situationen, in denen Uneinigkeit zwischen Eigentümern oder zwischen Eigentümern und Hausverwaltung besteht, beantworten wir gerne Ihre Fragen z.B. zu Rechten und Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung. Natürlich vertreten wir bei Bedarf außerdem Ihre Interessen gegenüber (anderen) Eigentümern oder gegenüber der Hausverwaltung – in Eigentümerversammlungen, außergerichtlich oder vor Gericht.
Nicht zuletzt sind wir Ihr Ansprechpartner in Garmisch-Partenkirchen und München, wenn es darum geht, z.B. eine WEG-Versammlung vorzubereiten oder einzuberufen, die Wirksamkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung (z.B. Entlastung der Hausverwaltung, Entscheidungen über Sanierungen etc.) zu prüfen, WEG-Beschlüsse anzufechten oder eine Anfechtung abzuwehren.
Kontakt aufnehmenImmobilienkauf & Immobilienverkauf
Geht es darum, eine Immobilie – ob Haus, Eigentumswohnung, Baugrund, Gewerbefläche etc. – zu verkaufen oder zu kaufen, sind wir gerne anwaltlicher Berater und Vertreter, für Verkäufer ebenso wie für Käufer einer Immobilie.
Um Ihren Immobilien(ver)kauf optimal rechtlich abzusichern, kümmern wir uns frühzeitig darum, sachliche und rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen, indem wir z.B. Einsicht in das Grundbuch nehmen, um Eigentumsverhältnisse und Belastungen verlässlich geklärt zu wissen, oder prüfen anhand von Bebauungsplänen etc. baurechtliche Vorgaben. Natürlich prüfen wir außerdem Immobilienkaufverträge, ob diese Risiken enthalten bzw. Ihren Interessen gerecht werden, oder erstellen einen Kaufvertrag exakt nach Ihren Vorstellungen.
Auch nach dem Immobilienkauf sind bzw. bleiben wir Ihr Ansprechpartner: Sollten Sie als Käufer Mängel an der neu erworbenen Immobilie finden, kümmern wir uns darum, entsprechende Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln gegen den Verkäufer der Immobilie effektiv (außer)gerichtlich durchzusetzen, fordern also – je nach Situation – z.B. Behebung der Mängel, Schadensersatz oder setzen eine Reduzierung des Kaufpreises durch. Verkäufern einer Immobilie stehen wir gleichermaßen zur Verfügung, wenn derartige Ansprüche gegen sie erhoben werden.
Kontakt aufnehmenImmobilien und Erbrecht
Bei Immobilien in der Familie sind Schenkungen – z.B. an Kinder – häufig ein Thema. Nicht selten wollen Eltern Immobilien an ihre Kinder übertragen, um den Kindern als späteren Erben so später Vorteile bei der Erbschaftsteuer zukommen zu lassen, die Immobilie gleichwohl aber weiter nutzen.
Dieser Gedanke ist vollkommen richtig: Denn die Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten im Weg der sog. vorweggenommenen Erbfolge ermöglicht späteren Erben über wiederkehrende Freigrenzen (alle 10 Jahre) bei der Erbschaftsteuer tatsächlich erhebliche Ersparnisse.
Wollen Sie Immobilien auf Kinder zu Lebzeiten übertragen, beraten wir Sie, wie Sie die Übertragung von Immobilien an die nächste Generation gestalten können, und unterstützen Sie mit der Gestaltung der notwendigen Verträge im Immobilienrecht. Gleichzeitig beraten wir Sie auch im Hinblick auf die eigene (finanzielle) Absicherung im Alter: z.B. über Wohnrechte, Nießbrauch oder Rentenzahlungen durch die Beschenkten etc.
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